S-Ticketservice
Exklusive Momente festhalten und genießen
Freuen Sie sich auf tolle Konzerte und Shows
Ihre Lieblingsband ist in der Nähe und gibt ein Open-Air-Konzert? Oder Sie möchten mit Ihren Freunden eine Comedy-Veranstaltung besuchen?
Mit dem S-Ticketservice bestellen Sie ganz bequem von zu Hause aus Eintrittskarten für Ihr Wunsch-Event:
• Ganz einfach online Tickets für nationale Konzerte, Kultur- und Sport-Veranstaltungen, Musicals und Comedy-Shows auswählen
• Versandkostenfrei - per Standardversand - Tickets zu Ihnen nach Hause liefern lassen (bei Verfügbarkeit über CTS Eventim)
• Automatische Abbuchung des Ticketkaufpreises inkl. der üblichen Gebühren über unseren Ticketpartner CTS Eventim über die von Ihnen gewählte Zahlungsmethode
Das bietet Ihnen der S-Ticketservice
Profitieren Sie und Ihre Familie von einer Ticketpreis-Rückvergütung* von bis zu bis zu 7%. Nach der Veranstaltung (ca. 28 Tage) schreiben wir Ihnen eine Rückvergütung* Ihres Ticketpreises in Höhe von bis zu bis zu 7% für die Kontomodelle auf Ihrem LOGO!-Konto gut.
Wichtige Information zur aktuellen Corona-Lage
Im Zuge der aktuellen Corona-Situation kann es zu Veranstaltungsabsagen oder Terminverlegungen kommen. Bitte verfolgen Sie dazu die Tagespresse sowie die Informationen der jeweiligen Veranstalter. Die Informationen der Veranstalter sind maßgeblich für die weiteren Maßnahmen wie Ticketpreis-Rückerstattungen, etc.
Sollte noch keine Information des Veranstalters vorliegen, bitten wir Sie um Geduld, da wir als Ticketvermittler ebenfalls auf Rückmeldungen der Veranstalter angewiesen sind.
Zu den aktuellen FAQ gelangen Sie hier.
*Rückvergütung abhängig je nach Kontomodell. Die Rückvergütung erscheint 28 Tage nach der Buchung als „vorgemerkt“ auf Ihrem Vorteilskonto. 28 Tage nach der Veranstaltung können Sie dann über den Betrag verfügen. Bereits rabattierte Vorteilstickets von CTS EVENTIM AG & Co. KGa sind von der Rückvergütung ausgeschlossen. Als Familienangehörige gelten Ehegatte/-gattin, eingetragene/-r Lebenspartner/-in oder der/die in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte/-gefährtin sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Voraussetzung ist jeweils, dass eine gemeinsame amtliche Adresse vorliegt, wobei es sich auch um einen Zweitwohnsitz handeln kann.